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Ein Tattoo mit Folgen: Neue Rose, keine Lohnfortzahlung!

Ein Tattoo mit Folgen: Neue Rose, keine Lohnfortzahlung!

Foto: Erstellt mit Midjourney.


Stell dir vor, du machst die Dezember-Abrechnung für eure Belegschaft. Eine Mitarbeiterin ist krankgeschrieben, sie fehlt seit ein paar Tagen. Eigentlich ein ganz normaler Vorgang, denkst du dir. Doch in diesem Fall ist alles anders. Die Arbeitgeberin teilt dir mit, die Krankheitstage würden trotz Attest nicht anerkannt. Selbstverschuldetes Fehlen, keine Lohnfortzahlung.

Dieser Fall ist echt. Er wurde bis zum Landesarbeitsgericht verhandelt, der Grund allen Übels war eine Rose.

Was ist passiert?

Eine Pflegehilfskraft in der Tagespflege lässt sich Mitte Dezember 2023 eine Rose auf den Unterarm tätowieren. Ein paar Tage später entzündet sich das Ganze, Antibiotika, Krankschreibung. Das kommt vor, Tattoos sind heute so normal wie der Stau zu Feierabend.

Die Arbeitgeberin sieht das anders und verweigert für die betroffenen Tage die Entgeltfortzahlung – wegen „Arbeitsbummelei". Die Fronten verhärten sich, es geht vor Gericht. Erst nach Flensburg zum örtlichen Arbeitsgericht, danach zum Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Beide Instanzen geben der Arbeitgeberin Recht und begründen dies durchaus eindrucksvoll.

 


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Die Sicht der Gerichte

Die beiden Gerichte argumentierten so: eine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gibt es nur, wenn du deine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hast. Klar, das wissen wir.

Der Knackpunkt ist an dieser Stelle der Verschuldensbegriff. Es muss sich um einen groben Verstoß gegen das Verhalten handeln, das ein verständiger Mensch im eigenen Interesse an den Tag legen würde - ein besonders leichtsinniges Verhalten also.

Exakt an dieser Stelle hat sich die Arbeitnehmerin ein Eigentor geschossen, denn sie trug selbst vor, dass sich solche Tattoo-Stellen in bis zu fünf Prozent der Fälle entzünden. Das Gericht griff die Zahl dankbar auf und verglich sie mit den Nebenwirkungen von Arzneimitteln, mehr als ein Prozent an Risiko gilt hier laut Beipackzettel bereits als „häufig". Demzufolge sind Fünf Prozent als ein realistisch mögliches Ereignis anzusehen, mit dem man rechnen muss. Wer sich demnach freiwillig zum Tattoo-Stechen unter die Nadel legt, kalkuliert eine Entzündung mit ein.

Und wie ist das mit Risiken beim Freizeitsport?

Wer sich beim Fußball das Kreuzband reißt oder auf der Skipiste den Arm bricht, bekommt in aller Regel weiter Entgeltfortzahlung. Warum ist das bei einem Tattoo anders?

Das Gericht hat eine feine Linie gezogen und stützt sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) aus dem Jahr 1981, damals ging es um das Drachenfliegen. Das höchste deutsche Arbeitsgericht sah Verletzungen im Rahmen des „normaler Freizeitsports“ nicht als schuldhaft im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes an. Schuldhaft handele vielmehr jemand, der sich leichtfertig unbeherrschbaren Gefahren und einem besonders hohen Verletzungsrisiko aussetze. Im vorliegenden Fall wurde das Tattoo in die zweite Schublade sortiert.

Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein ist inzwischen rechtskräftig, eine inhaltliche Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht findet nicht statt.

Wirkung auf die Praxis

Hier sind drei wesentliche Punkte zu nennen.

  1. Das Urteil betrifft nicht nur die freie Wirtschaft. Es gilt ausdrücklich auch im Bereich TVöD/TV-L (öffentlicher Dienst), weil der Verschuldensbegriff dort im Wesentlichen dem des Entgeltfortzahlungsgesetzes entspricht.

  2. Es gibt eine Parallele im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen. Laut Sozialgesetzbuch V können Krankenkassen bei Krankheiten infolge von Tätowierung oder Piercing das Krankengeld ganz oder teilweise versagen.

  3. Ein Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist eine hohe Hürde und immer eine Einzelfallentscheidung. Die AU-Bescheinigung bleibt das wichtigste Beweismittel für die Arbeitsunfähigkeit. Ob am Ende wirklich ein grober Verstoß gegen das Eigeninteresse vorliegt, entscheiden im Zweifel die Gericht.

 Quelle: Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 22.05.2025, Az. 5 Sa 284 a/24


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