So geht Payroll
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Mutterschutz: Was seit Juni gilt – und was du jetzt wirklich wissen musst!

Mutterschutz: Was seit Juni gilt – und was du jetzt wirklich wissen musst!

Foto: Erstellt mit Midjourney.

Seit dem 1. Juni 2025 ist der neue Mutterschutz am Start. Klingt trocken, ist aber für die Lohnabrechnung in der Praxis ziemlich wichtig. Vor allem, weil sich einiges geändert hat und es in diesem Bereich oft zu Rückfragen kommt. Zeit für ein kleines Refresh.


Worum geht's?

Der Mutterschutz schützt schwangere Frauen und junge Mütter vor gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz und sichert gleichzeitig das Einkommen. Ganz zentral dabei: Beschäftigungsverbote und Zahlungen wie Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Und genau da gibt’s seit Juni 2025 eine Neuerung.

Was ist neu?

Seit dem 1.6.2025 gibt es auch Mutterschutzfristen für Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. In diesen Fällen gilt jetzt:

  • 2 Wochen Mutterschutzfrist nach der Fehlgeburt
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutzfrist nach der Fehlgeburt
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutzfrist nach der Fehlgeburt
  • Es sei denn, die Frau erklärt schriftlich, dass sie weiterarbeiten will
  • Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (13 Euro pro Tag)
  • Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, wie bei einer regulären Entbindung

Das Ganze läuft über das bekannte Umlageverfahren U2: Der Arbeitgeber zahlt vor, bekommt aber alles wieder zurück.

Beschäftigungsverbote - kurz und knapp

Es gibt drei Arten:

  1. Allgemeines Beschäftigungsverbot:
    sechs Wochen vor Geburt (freiwillig verzichtbar),
    acht Wochen nach Geburt (nicht verzichtbar),
    zwölf Wochen bei Früh-, Mehrlings- oder behinderten Kindern.

  2. Individuelles Beschäftigungsverbot:
    vom Arzt bescheinigt, wenn Gefahr für Mutter oder Kind besteht.

  3. Betriebliche Beschäftigungsverbot:
    Wenn der Arbeitgeber von sich aus keine Möglichkeit hat, einen ungefährlichen Arbeitsplatz anzubieten, dann muss der Arbeitgeber die Mitarbeiterin ins Beschäftigungsverbot schicken.

In allen Fällen gilt: Der Arbeitgeber darf die Frau nicht beschäftigen, muss aber je nach Fall, entweder Mutterschaftslohn oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.


Lesetipp: Mutterschutz aus Sicht eines Gehaltssachbearbeiters


Wer zahlt was?

Das Mutterschaftsgeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse: 13 Euro pro Kalendertag.

 

Bei privat Versicherten: einmalig 210 Euro über das Bundesamt für Soziale Sicherung.

 

Wenn das bisherige Netto höher war (was fast immer der Fall ist), kommt der Arbeitgeber ins Spiel:
Er zahlt den Differenzbetrag als Zuschuss.

 

Faustregel: (Tages)netto - 13€ = Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (auch bei privat Versicherten Frauen) 

 

Und holt sich das Geld per U2 wieder zurück.

 


Podcast-Folge | U1 & U2, was ist das eigentlich?:

 

 


Der Zuschuss wird wie folgt berechnet:

Berechnungsgrundlage sind immer die letzten 3 voll abgerechneten Abrechnungszeiträume vor der Schwangerschaft.

Beispiel: Mutterschutz beginnt am 15.08. dann werden die letzten 3 Abrechnungsmonate: Mai, Juni und Juli herangezogen.

Nettogehälter (ohne Einmalzahlungen) im:

Mai:              2.415€ netto
Juni:             2.600€ netto
Juli:              2.600€ netto
Gesamt =     7.615€

Gesamt: 7.615€ / 90 Tage = 84,61€ Tages netto - 13€ tägliches Mutterschaftsgeld = 71,61€ Arbeitgeber Zuschuss zum Mutterschaftsgeld pro Kalendertag.

71,61€ * Kalendertage im Mutterschutz

August:         16 Tage * 71,61€ =  1.145,76€

September: 30 Tage * 71,61€ = 2.148,33€

Oktober:       31 Tage * 71,61€ = 2.219,94€

November:   22 Tage * 71,61€ = 1.575,42€

Was muss die Payroll beachten?

  • Schwangerschaft frühzeitig erfassen – Bescheinigung vom Arzt (inkl. Geburtstermin) muss vorliegen
  • Beginn der Mutterschutzfrist berechnen (6 Wochen vor Entbindungstermin)
  • Beschäftigungsverbote korrekt umsetzen
  • Mutterschaftsgeld-Anträge an die Krankenkasse übermitteln
  • Arbeitgeberzuschuss berechnen und per U2-Verfahren erstatten lassen
  • Bei Fehlgeburten ab 13. Schwangerschaftswoche: dieselben Regeln beachten wie bei regulären Entbindungen

Die Faustregel zum
Arbeitgeberzuschuss Mutterschaftsgeld:

"(Tages)netto - 13€ = AG Zuschuss (auch bei privat Versicherten Frauen)"


Typische Praxisfragen - kurz erklärt

Warum wird weniger ausgezahlt?
Weil die 13 Euro pro Tag Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse kommen und nicht der volle Betrag vom Arbeitgeber. Die Differenz gleicht der Zuschuss aus.

Privat versichert – was dann?
Einmalig 210 Euro Mutterschaftsgeld vom Bund, der Arbeitgeber zahlt trotzdem Zuschuss. Die Berechnung läuft genauso.

Kann jemand direkt nach der Geburt wieder arbeiten?
Nein. Acht bzw. bis zu zwölf Wochen Beschäftigungsverbot sind Pflicht.
Auch wenn jemand unbedingt will, darf er es nicht. Das ist gesetzlich untersagt!

Und die Moral von der Geschicht?:

Mutterschutz ist kein Hexenwerk, aber man muss wissen, was man tut.

Seit Juni 2025 ist es besonders wichtig, die neue Regelung bei Fehlgeburten im Blick zu haben. Für die Abrechnung heißt das: Bescheinigung prüfen, Fristen einhalten, sauber berechnen, korrekt erstatten. So läuft das. So geht Payroll.


 

Die Podcast-Folge zum Thema:


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