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Da kommt Freude auf! Die Kunst der Kurzarbeit

Da kommt Freude auf! Die Kunst der Kurzarbeit

Foto: Erstellt mit Midjourney.

Die Kurzarbeit rettet Jobs, keine Frage. Doch in der Payroll sorgt sie regelmĂ€ĂŸig fĂŒr Kopfzerbrechen, von wegen Soll-Entgelt, Ist-Entgelt, fiktives Entgelt und Konsorten.

Genau hier passieren Fehler, die spĂ€ter in der BetriebsprĂŒfung richtig teuer werden können. Wie kannst du Kurzarbeit sauber und sicher abrechnen? Wir versuchen, es dir zu erklĂ€ren. 😊

 


Kurzarbeit & Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit bedeutet eine vorĂŒbergehende Reduzierung der Arbeitszeit. Das ArbeitsverhĂ€ltnis bleibt indes vollstĂ€ndig bestehen, alle sozialversicherungsrechtlichen GrundsĂ€tze laufen weiter. Gleichzeitig kommt mit dem berĂŒhmten Kurzarbeitergeld (KUG) eine zusĂ€tzliche Komponente ins Spiel, die du sauber integrieren musst.

Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur fĂŒr Arbeit (BA) gezahlt, aber ĂŒber den Arbeitgeber abgewickelt. Du zahlst es also aus, beantragst es bei der BA und bekommst es spĂ€ter erstattet. Damit das funktioniert, brauchst du eine saubere arbeitsrechtliche Grundlage und vor allem eine korrekte Abbildung in der Entgeltabrechnung. Die Basis dafĂŒr sind pauschalierte Nettoentgelte – und exakt hier beginnt die eigentliche Herausforderung.


Video-Tipp:
Wie ermittelt man das Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KUG) einfach erklÀrt.

Quelle Youtube: PAYROLL KOLLEGE


Steuer

Auf den ersten Blick wirkt die steuerliche Behandlung unkompliziert, denn das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Doch es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz fĂŒr das ĂŒbrige Einkommen wird also in der Regel erhöht, was bei der EinkommensteuererklĂ€rung fĂŒr böse Überraschungen sorgen kann.

Du musst das Kurzarbeitergeld also sauber in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Gleichzeitig darfst du KUG-ZuschĂŒsse des Arbeitgebers nicht falsch behandeln, denn diese sind grundsĂ€tzlich steuerpflichtig.

Sozialversicherung

Die Versicherungspflicht bleibt in allen Zweigen bestehen, selbst bei Kurzarbeit Null. Was sich Ă€ndert, ist ausschließlich die Grundlage, auf der BeitrĂ€ge berechnet werden.

Das macht die Sache komplex, denn plötzlich arbeitest du nicht mehr mit einem Entgelt, sondern mit mehreren.

Besonders spannend wird es bei freiwillig krankenversicherten Mitarbeitern. Hier bleibt die Mitgliedschaft bestehen, auch wenn das Einkommen sinkt. Die Beitragsberechnung folgt weiterhin den Regeln der freiwilligen Versicherung, inklusive Mindestbemessung. Der Arbeitgeberzuschuss muss aber neu und korrekt berechnet werden. Hier passieren in der Praxis die meisten Fehler, weil alte Logiken einfach weitergefĂŒhrt werden.

Die drei Entgeltarten

Wenn du Kurzarbeit wirklich verstehen willst, musst du die Systematik dahinter beherrschen. Und die besteht aus den drei GrĂ¶ĂŸen Soll-Entgelt, Ist-Entgelt und fiktives Entgelt.

Das Soll-Entgelt ist das, was der Mitarbeiter ohne Kurzarbeit verdient hÀtte.

Das Ist-Entgelt ist das, was tatsÀchlich gezahlt wird.

Die Differenz daraus bildet die Grundlage fĂŒr das fiktive Entgelt, von dem wiederum 80 Prozent angesetzt werden. Dieses fiktive Entgelt ist entscheidend fĂŒr die Sozialversicherung. Es sorgt dafĂŒr, dass trotz reduzierter Arbeitszeit weiterhin eine gewisse Absicherung bestehen bleibt.

Tricky ist die Berechnung der SozialversicherungsbeitrÀge!

Auf das Ist-Entgelt laufen die SV-BeitrĂ€ge ganz normal. Auf das fiktive Entgelt fallen BeitrĂ€ge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an, die Arbeitslosenversicherung bleibt außen vor. Die BeitrĂ€ge aus dem fiktiven Entgelt trĂ€gt ausschließlich der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer wird nicht daran beteiligt.

Beitragsbemessungsgrenzen

Gerade beim fiktiven Entgelt musst du hier sauber prĂŒfen, immer brav getrennt nach Versicherungszweigen. Das fiktive Entgelt ist nicht unbegrenzt beitragspflichtig, es wird jeweils nur bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze berĂŒcksichtigt.

ZuschĂŒsse zum Kurzarbeitergeld

GrundsĂ€tzlich sind diese ZuschĂŒsse steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei –  solange sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld eine bestimmte Grenze nicht ĂŒberschreiten. Diese Grenze liegt bei 80 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Nicht Brutto. Netto.

Feiertage, Einmalzahlungen und Meldungen

Sobald ein Feiertag in die Kurzarbeit fĂ€llt, greift nicht mehr das Kurzarbeitergeld, sondern die normale Entgeltfortzahlung. Das hat zur Folge, dass dieses Entgelt ganz regulĂ€r steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, inklusive der ĂŒblichen Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Auch bei Einmalzahlungen bleibt die Systematik der normalen Entgeltabrechnung bestehen. Entscheidend ist hier vor allem die korrekte BerĂŒcksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen.

In der Rentenversicherung wird immer die Summe aus Ist-Entgelt und fiktivem Entgelt gemeldet. Nur so stimmen BeitrĂ€ge und RentenansprĂŒche ĂŒberein.


Fazit: Kurzarbeit ist tricky, aber beherrschbar

Kurzarbeit ist kein Hexenwerk! Wenn du die Logik hinter Soll-, Ist- und fiktivem Entgelt verstanden hast, die Beitragsbemessungsgrenzen sauber prĂŒfst und bei ZuschĂŒssen sowie SonderfĂ€llen genau hinschaust, bist du auf der sicheren Seite.


Podcast-Tipp:
"KUG" reloarded

                                                       


KUG-FAQ:

Ist Kurzarbeitergeld steuerpflichtig?
Nein, aber es erhöht ĂŒber den Progressionsvorbehalt den Steuersatz.

Wer trÀgt die SV-BeitrÀge auf das fiktive Entgelt?
Diese trĂ€gt ausschließlich der Arbeitgeber.

Sind ZuschĂŒsse zum Kurzarbeitergeld sozialversicherungspflichtig?
Nein, solange die 80-Prozent-Grenze des pauschalierten Nettoentgelts eingehalten wird.

Was wird an die Rentenversicherung gemeldet?
Die Summe aus Ist-Entgelt und fiktivem Entgelt.


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