So geht Payroll
- Der Blog -
In der Payroll ist das Thema Berufsmäßigkeit ein echter Prüfstein und entscheidend dafür, ob ein kurzfristiger Job SV-frei bleibt oder nicht. Auch ein Job ist folglich nicht immer automatisch versicherungsfrei, nur weil er kurz dauert. Es kommt drauf an, warum jemand arbeitet - und das ist nicht immer offensichtlich.
Wenn jemand arbeitet, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, ist er berufsmäßig unterwegs. Dann helfen auch keine 70-Tage-Grenzen oder nette Aushilfsvereinbarungen. Sobald das Einkommen existenziell wichtig ist, wird die Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig.
Nicht berufsmäßig ist dagegen alles, was nebenbei läuft, wie zum Beispiel Studenten mit Bafög oder Stipendium, Rentner mit laufender Rente oder Schüler.
Die Beschäftigung darf nicht hauptberuflich ausgeübt werden:
Hier spricht man im Sozialversicherungsrecht von der sogenannten Berufsmäßigkeit. Anders gesagt:
Ich darf nur eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, wenn ich das nicht Hauptberuflich mache.
Das heißt also, die kurzfristige Beschäftigung darf nicht meine Haupteinnahmequelle sein.
Die Berufsmäßigkeit muss ich als Arbeitgeber vorher prüfen, wenn der durchschnittsverdienst die Verdienstgrenze von 556€ (2025) bzw. 603€ (2026) im Monat übersteigen wird.
Geregelt ist das Ganze im Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) im § 8 Abs. 1 Nr. 2. Außerdem haben die Sozialversicherungsträger gemeinsame Grundsätze aufgestellt, die klar sagen, worauf es ankommt. In erster Linie soll Missbrauch vermieden werden.
Wer also regelmäßig kurzfristig jobbt oder keine anderen Einkünfte hat, rutscht ganz schnell in die sogenannte Berufsmäßigkeit. Und dann ist Schluss mit Nebenjob-Romantik. Denn aus „kurzfristig“ wird plötzlich „versicherungspflichtig“. Volles Programm mit allen Abgaben.
Damit du sicher beurteilen kannst, ob eine Berufsmäßigkeit vorliegt, helfen drei einfache Fragen:
Wenn der Job der einzige Geldfluss ist, wird’s heikel.
Wenn es zusätzlich zur Rente oder während der Semesterferien ist, sollte das meist unkritisch sein.
Wird die Beschäftigung z. B. neben
Einige Aushilfen gehören aufgrund des Personenstatus nicht zu den berufsmäßigen Beschäftigten:
Dazu zählen vor allem:

Gerade bei kurzfristigen Beschäftigungen wird es in der Praxis schnell eng. Ist zum Beispiel jemand arbeitslos und bezieht keine staatlichen Leistungen, stuft die Sozialversicherung das Ganze meist als berufsmäßig ein. Auch bei Studis, die ihr Studium wegen eines Jobs unterbrechen, schrillen die Alarmglocken. Ganz heikel können zudem mehrere kurzfristige Jobs übers Jahr verteilt werden. Das sieht auf den ersten Blick harmlos aus, wird aber gerne als gezielte Umgehung gewertet.
Richtig kritisch wird es, wenn die Dokumentation fehlt. Keine Notizen, keine Nachweise, keine Erklärung – das macht jeden Fall sofort verdächtig. Und spätestens bei der nächsten Prüfung kommen Nachfragen, auf die keiner vorbereitet ist.
Doch wer die Spielregeln kennt, kann sich gut absichern. Also lieber einmal zu viel prüfen und sauber dokumentieren, damit es auch bei „kurzfristig“ wirklich kurz und entspannt bleibt.
FAQ-Berufsmäßigkeit einfach erklärt
Was ist berufsmäßige Beschäftigung?
Wenn jemand arbeitet, um seinen Lebensunterhalt zu sichern und nicht nur zum Zeitvertreib.Wann ist eine kurzfristige Beschäftigung SV-frei?
Nur wenn sie nicht berufsmäßig ist und unter 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen bleibt.Wie prüft man Berufsmäßigkeit?
Durch Fragen zur Lebenssituation, Einkünften und Motivation des Mitarbeiters.Wer gilt oft als berufsmäßig beschäftigt?
Arbeitslose ohne Leistungen, Hausfrauen ohne Einkommen, Wiederholungstäter bei 70-Tage-Jobs.Was passiert bei falscher Einschätzung?
Es drohen volle Nachzahlungen zur SV, auch rückwirkend.
Podcast-Tipp: DEUTSCHLAND AM ENDE- die Payroll streikt!
Quelle: Youtube Payroll Kollege
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Sina Schmidt
Sina ist Steuerberaterin und berät Mandanten zu komplexen steuerlichen Fragestellungen.
Doch das ist noch nicht alles, denn sie leitet auch ein Lohnservice-Team und ist der Payroll stark verbunden. Diese seltene Kombination macht sie zu einer wertvollen Ansprechpartnerin.
Durch ihre Expertise verbindet sie Steuerberatung und Payroll-Wissen zu einer ganzheitlichen Beratungsleistung. Sina arbeitet bei LPJ - Tax Law Transformation.
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Dr. Dominik Sorber
Dominik ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei POELLATH + Partners.
Er berät deutsche und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.
Ferner ist er Autor zahlreicher fachlicher Aufsätze und tritt als Referent bei Fachkonferenzen auf. Zudem engagiert er sich als Experte für innovative Mandantenberatung in den Bereichen Arbeitsrecht und Beschäftigtendatenschutz.
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Martin Stolzenburg | Mister bAV®
Martin hat sich Ende der 1990er Jahre auf die betriebliche Altersvorsorge spezialisiert und ist heute als „Mr. bAV®“ bekannt.
Er berät seit fast 30 Jahren Unternehmen und ihre Beschäftigten zur bAV und kann als unabhängiger Makler in die jeweilige bAV-Historie einsteigen sowie anschließend alte und neue Verträge gleichermaßen betreuen.
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Markus Matt
Markus ist HR-Fachjournalist und Dipl. Betriebswirt. Er ist seit 25 Jahren in der deutschen Personalszene unterwegs und hat die Branche aus verschiedenen Blickwinkeln kennengelernt, nahezu durchgängig mit einem klaren Fokus auf die Welt der Entgeltabrechnung.
Mehr als Jahrzehnt war er Chefredakteur eines HR-Fachmagazins- Außerdem hat er sich einen Namen als Autor, Moderator und Podcaster gemacht. Markus ist Inhaber einer Unternehmensberatung.
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Kai Fröhling
Kai ist ein erfahrener Payroll-Experte und Fachdozent mit Schwerpunkt. Als PAYROLL KOLLEGE® betreibt er einen YouTube-Kanal und zudem gemeinsam mit Markus den Podcast „So geht Payroll“, auf dem er komplexe Themen der Gehaltsabrechnung verständlich erklärt.
Der gelernte Konditor und Bürokaufmann entdeckte vor rund 10 Jahren seine Leidenschaft für die Entgeltabrechnung, die ihn nie wieder losließ. Seine Mission ist: „Dinge einfach machen!“

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