So geht Payroll
- Der Blog -
Foto: Selbst erstellt von Kai Fröhling.
Der PAYROLL KOLLEGE® berichtet aus der Praxis:
Jeder Arbeitnehmer kann Elternzeit beanspruchen, dabei ist die Beschäftigungsart egal. Also auch
Eltern die Azubi oder einen Minijob bzw. eine Heimarbeit ausüben, haben Anspruch auf Elternzeit.
Geregelt ist das im: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG):
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/
Die Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung, worauf jeder Elternteil Anspruch gegenüber seinem
Arbeitgeber hat. Auch der Vater hat Anspruch auf Elternzeit, obwohl er nicht beim Arbeitgeber
seiner Frau beschäftigt ist.
Die Dauer der Elternzeit kann bis zu 36 Monate (3 Jahre) in Anspruch genommen werden. In dieser
Zeit bekommt man vom in der Regel keine Leistungen (Gehalt usw.) vom Arbeitgeber. Das
Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit.
Eltern können den Elternzeitraum von 36 Monaten entweder am Stück nehmen. Also direkt ab
Geburtstag des Kindes oder sie teilen sich die Zeit auf.
Es ist möglich 2 Jahre von den insgesamt 3 Jahren Elternzeit, anders zu verteilen.
Beispiel aus der Praxis:
Kind geboren am 01.04.2023.
Elternzeit beantragt von 01.04.2023 bis 31.03.2024 (1 Jahr) inkl. der Übertragung von 24 Monaten.
Nach diesem Jahr kommt der Elternteil zurück. Gesetzlicher Anspruch sind aber insgesamt 3 Jahre.
Jetzt passiert etwas Unerwartetes, die Kinderbetreuung ist nicht mehr gewährleistet. Beispielsweise
haben die Großeltern die Betreuung übernommen, können das aber nicht mehr nach 2 Jahren. Jetzt
muss eine neue Kinderbetreuung organisiert werden.
Nun könnte ein Elternteil wieder Elternzeit beantragen. In der Zeit vom 3. bis 8 Lebensjahr des
Kindes können die 2 Jahre Elternzeit die noch nicht in Anspruch genommen wurden, beansprucht
werden. Hierzu hat der Elternteil in weiser Voraussicht, die Übertragung der restlichen 24 Monate
bei seinem Arbeitgeber beantragt.
Für Geburten ab dem 01.07.2015 ist eine Übertragung der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ohne
Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes
möglich (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG).
Für Geburten vor dem 01.07.2015 war eine Übertragung von zwölf Monaten nur mit Zustimmung
des Arbeitgebers möglich.
Nun möchte ein Elternteil weitere 12 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen, um die Betreuung des
Kindes aufrecht zu erhalten.
Das muss aber mindestens 13 Wochen vorher beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden.
Die Arbeitnehmer müssen nach § 16 Abs. 1 BEEG die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem
Beginn der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden. Die Übertragung zwischen dem
dritten und achten Lebensjahr des Kindes ist mindestens 13 Wochen vorher beim Arbeitgeber
schriftlich anzumelden.
Nutzen Eltern ihre Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes nicht komplett aus, können sie
max. 24 Monate auf die Zeit bis zum vollendeten achten Lebensjahr übertragen, ohne dass es dazu
der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen und nach
Ablauf der Elternzeit können Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen
oder gleichwertigen Arbeitsplatz geltend machen. Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen auch
gleichzeitig bis zu drei Jahre in Anspruch genommen werden.
In dieser Zeit bleibt:
Wird während der Elternzeit vom Arbeitgeber einmalig gezahltes Entgelt gezahlt, z. B. Weihnachts- oder
Urlaubsgeld, oder Boni so ist dieses einmalig gezahlte Entgelt, beitragspflichtig.
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer zahlen während der Elternzeit ihre Beitragsprämie weiter.
Bisher wurde vom Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung abgesetzt, sobald jemand in Elternzeit
gegangen ist. Die DEÜV-Meldung (Abgabegrund 51)
Unterbrechungsmeldung wegen Ersatzleistungen (Elternzeit oder Krankheit ohne Lohnfortzahlung)
Ab 2024 gibt es nun 2 neue zusätzliche Meldungen für betroffene Beschäftigte, zum Beginn und zum
Ende der Elternzeit.
Die Meldung zum Beginn der Elternzeit hat den Abgabegrund 17.
Mit ihr wird das Datum des Beginns der jeweiligen Elternzeit mitgeteilt. Zum vereinbarten Ende der
Elternzeit werden keine Angaben gemacht, da die Dauer der Elternzeit in der Personalpraxis später
häufig verlängert oder auch verkürzt wird.
Die Meldung zum Ende der Elternzeit hat den Abgabegrund 37.
Diese enthält sowohl das Datum des Beginns als auch des Endes der Elternzeit. Diese Meldung wird
erst nach der tatsächlichen Beendigung der Elternzeit mit einer Frist von 6 Wochen erstellt.
Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung der Elternzeit bis zum Ende der Elternzeit besteht für Angestellte
Personen, Kündigungsschutz nach § 18 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit).
Allerdings erst:
Während der Elternzeit erhalten Arbeitnehmer Elterngeld von der Elterngeldstelle des jeweiligen
Bundeslandes.
Sobald Elterngeld vom Arbeitnehmer beantragt wird, kommt die Elterngeldstelle auf den
Arbeitgeber bzw. auf den Arbeitnehmer zu und möchte Entgeltbescheinigungen zur Berechnung des
Elterngeldes haben.
Bei der Berechnung des Elterngelds ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der
Geburt maßgeblich. Bei Ehegatten, die beide Lohn aus Arbeit beziehen, hängt der Nettolohn für die
maßgebliche Berechnung des Elterngelds von der Steuerklasse ab.
Das Elterngeld ist nach § 3 Nr. 67 EStG (Einkommensteuergesetz) steuerfrei und somit auch sozialversicherungsfrei. Es unterliegt allerdings nach dem Progressionsvorbehalt.
Während der Elternzeit können Arbeitnehmer in Teilzeit weiterarbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). In dieser
Zeit darf man das mit maximal 32 Wochenstunden.
Mit der Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes wurde die zulässige Arbeitszeit
während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben. Die
Reform trat zum 01.09.2021 in Kraft.
Wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, führt das Entgelt aus dieser
Teilzeitbeschäftigung zur Versicherungspflicht. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer zahlen
während der Elternzeit ihre Beitragsprämie weiter.
Während der Teilzeittätigkeit während der Elternzeit besteht, ebenfalls Kündigungsschutz nach § 18
BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit).
Kai Fröhling, praktizierender Lohn- und Gehaltsachbearbeiter im Angestelltenverhältnis mit der Mission mehr Leute für das Berufsfeld der Lohn- und Gehaltssachbearbeitung zu begeistern. Mit seinem YouTube Kanal gelingt es ihm seit Jahren schwierige Abrechnungsthemen, einfach, anders und verständlich zu erklären.
Das führte dazu, dass er zu einem gefragten Trainer und Dozenten für den Bereich Lohn- und Gehalt (Payroll) in der Szene wurde.
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ÜBER DIE AUTORIN
Sina Schmidt
Sina ist Steuerberaterin und berät Mandanten zu komplexen steuerlichen Fragestellungen.
Doch das ist noch nicht alles, denn sie leitet auch ein Lohnservice-Team und ist der Payroll stark verbunden. Diese seltene Kombination macht sie zu einer wertvollen Ansprechpartnerin.
Durch ihre Expertise verbindet sie Steuerberatung und Payroll-Wissen zu einer ganzheitlichen Beratungsleistung. Sina arbeitet bei LPJ - Tax Law Transformation.
ÜBER DIE AUTORIN
Dr. Michaela Felisiak
ÜBER DEN AUTOR
Dr. Dominik Sorber
Dominik ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei POELLATH + Partners.
Er berät deutsche und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.
Ferner ist er Autor zahlreicher fachlicher Aufsätze und tritt als Referent bei Fachkonferenzen auf. Zudem engagiert er sich als Experte für innovative Mandantenberatung in den Bereichen Arbeitsrecht und Beschäftigtendatenschutz.
ÜBER DEN AUTOR
Stephan Timper
ÜBER DEN AUTOR
Martin Stolzenburg | Mister bAV®
Martin hat sich Ende der 1990er Jahre auf die betriebliche Altersvorsorge spezialisiert und ist heute als „Mr. bAV®“ bekannt.
Er berät seit fast 30 Jahren Unternehmen und ihre Beschäftigten zur bAV und kann als unabhängiger Makler in die jeweilige bAV-Historie einsteigen sowie anschließend alte und neue Verträge gleichermaßen betreuen.
ÜBER DEN AUTOR
Markus Matt
Markus ist HR-Fachjournalist und Dipl. Betriebswirt. Er ist seit 25 Jahren in der deutschen Personalszene unterwegs und hat die Branche aus verschiedenen Blickwinkeln kennengelernt, nahezu durchgängig mit einem klaren Fokus auf die Welt der Entgeltabrechnung.
Mehr als Jahrzehnt war er Chefredakteur eines HR-Fachmagazins- Außerdem hat er sich einen Namen als Autor, Moderator und Podcaster gemacht. Markus ist Inhaber einer Unternehmensberatung.
ÜBER DEN AUTOR
Kai Fröhling
Kai ist ein erfahrener Payroll-Experte und Fachdozent mit Schwerpunkt. Als PAYROLL KOLLEGE® betreibt er einen YouTube-Kanal und zudem gemeinsam mit Markus den Podcast „So geht Payroll“, auf dem er komplexe Themen der Gehaltsabrechnung verständlich erklärt.
Der gelernte Konditor und Bürokaufmann entdeckte vor rund 10 Jahren seine Leidenschaft für die Entgeltabrechnung, die ihn nie wieder losließ. Seine Mission ist: „Dinge einfach machen!“
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