So geht Payroll
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Foto: Erstellt mit Midjourney.
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld ist seit 01.01.25 auf maximal 24 Monate verlängert worden.
Mit dieser Maßnahme sollen Unternehmen in der aktuellen Krisenzeit mehr Planungssicherheit bekommen und die Bindung von Fachkräften soll unterstützt werden. Die Maßnahme gilt bis zum 31. Dezember 2025 und betrifft zahlreiche Branchen wie das verarbeitende Gewerbe und die Automobilindustrie. Im Vergleich zu den Vorjahren hat die Zahl der Beschäftigten in Kurzarbeit im Jahr 2024 erheblich zugenommen.
Diese Anpassungen haben auch uns auf den Plan gerufen und deshalb wollen wir euch nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen im Zusammenhang mit „KUG“ erläutern.
Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist im Sozialgesetzbuch III verankert und kommt zum Einsatz, wenn in einem Betrieb oder in Betriebsteilen die reguläre wöchentliche Arbeitszeit aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder unvermeidbarer Ereignisse vorübergehend reduziert wird.
Das Kurzarbeitergeld orientiert sich am pauschalierten Nettoentgeltausfall während des Anspruchszeitraums (Kalendermonat). Es beträgt:
Die Differenz zwischen dem Soll-Entgelt (das regulär zu erwartende Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall) und dem Ist-Entgelt (das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt) wird zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes herangezogen. Zum Sollentgelt gehören auch vermögenswirksame Leistungen, steuer- und beitragspflichtige Zuschläge sowie Prämien. Nicht berücksichtigt werden jedoch Mehrarbeitsvergütungen und einmalig gezahltes Entgelt.
Für die Ermittlung des pauschalierten Nettoentgelts werden pauschalierte Abzüge wie die Sozialversicherungspauschale (20 %), Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag berücksichtigt. Es gelten die zum jeweiligen Anspruchszeitraum gültige Steuerklasse und die Anzahl der Kinderfreibeträge. Nachträgliche Änderungen wirken sich nicht rückwirkend aus.
Video: Wie ermittelt man das Kurzarbeitergeld?
Quelle: YouTube PAYROLL KOLLEGE®
Die Anzeige der Kurzarbeit muss schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Arbeitsamt erfolgen. Kurzarbeitergeld kann frühestens ab dem Kalendermonat gezahlt werden, in dem die Anzeige eingegangen ist. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des Anspruchsmonats einzureichen.
An gesetzlichen Feiertagen besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Stattdessen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Feiertagslohn, den der Arbeitgeber zu zahlen hat. Diese Entgeltfortzahlung ist im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig und voll beitragspflichtig.
Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich für maximal zwölf Monate gewährt. In besonderen Fällen kann die Bezugsfrist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt, der bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird. Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind bis zu 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts steuerpflichtig, aber beitragsfrei. Überschreiten die Zuschüsse diese Grenze, sind sie voll steuer- und beitragspflichtig.
Während der Zahlung von Kurzarbeitergeld bleibt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bestehen, und der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und abzuführen.
Das Wichtigste in Kürze
Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn die Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen oder unvermeidbaren Ereignissen vorübergehend reduziert wird. Es beträgt 67 % des Nettoentgelts für Arbeitnehmer mit Kindern und 60 % für alle anderen. Anträge sind beim Arbeitsamt einzureichen. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Sozialversicherungsbeiträge sind weiterhin vom Arbeitgeber abzuführen.
Die Podcast-Folge zum Thema:
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Sina Schmidt
Sina ist Steuerberaterin und berät Mandanten zu komplexen steuerlichen Fragestellungen.
Doch das ist noch nicht alles, denn sie leitet auch ein Lohnservice-Team und ist der Payroll stark verbunden. Diese seltene Kombination macht sie zu einer wertvollen Ansprechpartnerin.
Durch ihre Expertise verbindet sie Steuerberatung und Payroll-Wissen zu einer ganzheitlichen Beratungsleistung. Sina arbeitet bei LPJ - Tax Law Transformation.
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Dr. Dominik Sorber
Dominik ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei POELLATH + Partners.
Er berät deutsche und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.
Ferner ist er Autor zahlreicher fachlicher Aufsätze und tritt als Referent bei Fachkonferenzen auf. Zudem engagiert er sich als Experte für innovative Mandantenberatung in den Bereichen Arbeitsrecht und Beschäftigtendatenschutz.
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Martin Stolzenburg | Mister bAV®
Martin hat sich Ende der 1990er Jahre auf die betriebliche Altersvorsorge spezialisiert und ist heute als „Mr. bAV®“ bekannt.
Er berät seit fast 30 Jahren Unternehmen und ihre Beschäftigten zur bAV und kann als unabhängiger Makler in die jeweilige bAV-Historie einsteigen sowie anschließend alte und neue Verträge gleichermaßen betreuen.
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Markus Matt
Markus ist HR-Fachjournalist und Dipl. Betriebswirt. Er ist seit 25 Jahren in der deutschen Personalszene unterwegs und hat die Branche aus verschiedenen Blickwinkeln kennengelernt, nahezu durchgängig mit einem klaren Fokus auf die Welt der Entgeltabrechnung.
Mehr als Jahrzehnt war er Chefredakteur eines HR-Fachmagazins- Außerdem hat er sich einen Namen als Autor, Moderator und Podcaster gemacht. Markus ist Inhaber einer Unternehmensberatung.
ÜBER DEN AUTOR
Kai Fröhling
Kai ist ein erfahrener Payroll-Experte und Fachdozent mit Schwerpunkt. Als PAYROLL KOLLEGE® betreibt er einen YouTube-Kanal und zudem gemeinsam mit Markus den Podcast „So geht Payroll“, auf dem er komplexe Themen der Gehaltsabrechnung verständlich erklärt.
Der gelernte Konditor und Bürokaufmann entdeckte vor rund 10 Jahren seine Leidenschaft für die Entgeltabrechnung, die ihn nie wieder losließ. Seine Mission ist: „Dinge einfach machen!“
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