So geht Payroll
- Der Blog -

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Foto:  Erstellt mit Midjourney.

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld ist seit 01.01.25 auf maximal 24 Monate verlängert worden.

Mit dieser Maßnahme sollen Unternehmen in der aktuellen Krisenzeit mehr Planungssicherheit bekommen und die Bindung von Fachkräften soll unterstützt werden. Die Maßnahme gilt bis zum 31. Dezember 2025 und betrifft zahlreiche Branchen wie das verarbeitende Gewerbe und die Automobilindustrie. Im Vergleich zu den Vorjahren hat die Zahl der Beschäftigten in Kurzarbeit im Jahr 2024 erheblich zugenommen.

Diese Anpassungen haben auch uns auf den Plan gerufen und deshalb wollen wir euch nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen im Zusammenhang mit „KUG“ erläutern.

Rechtsquelle:

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist im Sozialgesetzbuch III verankert und kommt zum Einsatz, wenn in einem Betrieb oder in Betriebsteilen die reguläre wöchentliche Arbeitszeit aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder unvermeidbarer Ereignisse vorübergehend reduziert wird.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld orientiert sich am pauschalierten Nettoentgeltausfall während des Anspruchszeitraums (Kalendermonat). Es beträgt:

  • 67 % der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind (einschließlich leiblicher Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder).
  • 60 % der Nettoentgeltdifferenz für alle anderen Arbeitnehmer.

Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Die Differenz zwischen dem Soll-Entgelt (das regulär zu erwartende Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall) und dem Ist-Entgelt (das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt) wird zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes herangezogen. Zum Sollentgelt gehören auch vermögenswirksame Leistungen, steuer- und beitragspflichtige Zuschläge sowie Prämien. Nicht berücksichtigt werden jedoch Mehrarbeitsvergütungen und einmalig gezahltes Entgelt.

Für die Ermittlung des pauschalierten Nettoentgelts werden pauschalierte Abzüge wie die Sozialversicherungspauschale (20 %), Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag berücksichtigt. Es gelten die zum jeweiligen Anspruchszeitraum gültige Steuerklasse und die Anzahl der Kinderfreibeträge. Nachträgliche Änderungen wirken sich nicht rückwirkend aus.


Video: Wie ermittelt man das Kurzarbeitergeld?

Quelle: YouTube PAYROLL KOLLEGE®


Anzeige und Antragstellung

Die Anzeige der Kurzarbeit muss schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Arbeitsamt erfolgen. Kurzarbeitergeld kann frühestens ab dem Kalendermonat gezahlt werden, in dem die Anzeige eingegangen ist. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des Anspruchsmonats einzureichen.

Regelungen an Feiertagen

An gesetzlichen Feiertagen besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Stattdessen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Feiertagslohn, den der Arbeitgeber zu zahlen hat. Diese Entgeltfortzahlung ist im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig und voll beitragspflichtig.

Bezugsdauer

Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich für maximal zwölf Monate gewährt. In besonderen Fällen kann die Bezugsfrist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Lohnsteuer

 Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt, der bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird. Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind bis zu 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts steuerpflichtig, aber beitragsfrei. Überschreiten die Zuschüsse diese Grenze, sind sie voll steuer- und beitragspflichtig.

Sozialversicherung

Während der Zahlung von Kurzarbeitergeld bleibt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bestehen, und der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und abzuführen.


Das Wichtigste in Kürze

Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn die Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen oder unvermeidbaren Ereignissen vorübergehend reduziert wird. Es beträgt 67 % des Nettoentgelts für Arbeitnehmer mit Kindern und 60 % für alle anderen. Anträge sind beim Arbeitsamt einzureichen. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Sozialversicherungsbeiträge sind weiterhin vom Arbeitgeber abzuführen.


Die Podcast-Folge zum Thema:

KUG reloarded

 


Haftungsausschluss

Die Inhalte auf dieser Webseite dienen lediglich der unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Diese Informationen können eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen, insbesondere nicht mit Blick auf spezielle individuelle Fallgestaltungen. Alle bereitgestellten Informationen sind folglich ohne Gewähr auf Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität.

© FunnelCockpit